AGB

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Franz Mandt GmbH

§1 Anwendungsbereich

  1. Unsere nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich,
    soweit nicht schriftlich eine andere Regelung ausgehandelt worden ist. Diese gelten auch
    dann, wenn wir die Lieferung in Kenntnis abweichender Bedingungen des Käufers
    ausführen.
  2. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn wir
    haben deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§2 Angebote und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Unsere Angestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder
    mündliche Zusicherungen abzugeben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages
    hinausgehen. Sämtliche Nebenabreden und Zusicherungen bedürfen der Schriftform.

§3 Preise und Zahlung

  1. Soweit im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung in Form der Incoterms getroffen
    wurde, verstehen sich unsere Preise ab Werk. Anschluss- und Stellgebühren sowie
    eventuelle Kosten für eine bahnseitige Kontrollverwiegung gehen zu Lasten des Käufers.
    Für die Berechnung der gelieferten Ware ist in jedem Falle das auf der Abgangsstation
    Ermittelte Gewicht maßgebend.
  2. Die angegebenen Preise sind auf der Basis der Kostenverhältnisse (Roh- und
    Hilfsstoffkosten, Löhne, Frachten etc.) zur Zeit der Angebotsabgabe ermittelt. Sollten sich
    diese bis zur Erfüllung des Auftrages ändern, so behalten wir uns entsprechende
    Berichtigungen des Abschlusspreises vor. Preisänderungen sind zulässig, wenn die
    Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll und erfolgt.
    Preisänderungen gegenüber Unternehmen sind bis zum Tage der Lieferung zulässig.
    Dabei ist die Preiserhöhung jedoch auf die nachzuweisende Kostensteigerung begrenzt, es
    sei denn, der höhere Preis ist marktüblich. Eine Erhöhung ist dann ausgeschlossen, wenn
    wir sie zu vertreten haben.
  3. In unseren Preisen ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten.
  4. Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug
    zahlbar.
  5. Verzugszinsen werden mit 5 % Jahreszins über dem jeweils geltenden Basiszinssatz
    berechnet. Sie können sich erhöhen oder erniedrigen, wenn eine der Parteien einen
    höheren oder niedrigeren Verzugsschaden nachweist.
  6. Sämtliche an Stelle von Bargeld gegebenen Zahlungsmittel werden nur erfüllungshalber
    und unter Berechnung aller Einlösungskosten und insoweit entstehenden Aufwendungen
    entgegengenommen. Dies gilt auch, wenn wir diese angenommen haben. Eine
    Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage und Protesterhebung wird nicht übernommen. Für
    den Fall, dass derartige Zahlungsmittel nicht eingelöst werden, oder uns andere Umstände
    bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so sind wir
    berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Als ein solcher Umstand gilt
    insbesondere die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Aufnahme
    außergerichtlicher Verhandlungen zur Abwendung eines solchen. Wir sind in einem
    solchen Fall darüber hinaus berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu
    verlangen.
  7. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig
    festgestellt oder von uns als unstreitig anerkannt sind. Ist der Käufer Unternehmer, so gilt
    dies auch in Bezug auf die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten.

§4 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur vollständigen
    Bezahlung vor.
  2. Ist der Käufer Unternehmer, so behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware
    vor, bis alle offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung erfüllt und alle
    Kontobelastungen ausgeglichen sind, auch in Bezug auf mitabgeschlossene Kredit- und
    Finanzierungsverträge. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt, es bedarf jedoch unserer vorherigen
    schriftlichen Zustimmung, wenn der Käufer den Kaufgegenstand verpfänden, zur
    Sicherung übereignen oder sonst unsere Sicherungsrechte beeinträchtigten will, solange
    der Eigentumsvorbehalt besteht. In Höhe des Kaufpreises tritt der Käufer schon jetzt
    unwiderruflich etwaige Ersatz- oder Erlösansprüche aus Veräußerung, Verpachtung oder
    Sicherungsübereignung und sonstiger, unsere Sicherungsrechte beeinträchtigenden
    Geschäfte an uns ab.
  3. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne
    Verpflichtung für uns. An der durch Verarbeitung oder Umbildung entstandenen neuen
    Sache setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers, wie es an der alten Sache bestanden
    hat, fort. Wird die Ware mit einer anderen Sache verbunden, so wird bereits jetzt
    vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache
    wertanteilmäßig auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt unser (Mit-) Eigentum
    unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-)
    Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
  4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu
    verarbeiten oder zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder
    Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem
    sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Ware
    entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent)
    tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange an uns ab. Wir
    ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen
    Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur
    widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
    ordnungsgemäß nachkommt.
  5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum
    hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte
    durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem
    Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu ersetzen,
    haftet insoweit der Käufer.
  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir
    berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und gegebenenfalls die Abtretung der
    Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Rücknahme oder der
    Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
  7. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem
    Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir den Kaufgegenstand ohne Fristsetzung heraus
    verlangen und nach Androhung mit angemessener Frist denselben unter Anrechnung auf
    den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten.
  8.  Übersteigt der Wert sämtliche für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen aus
    unseren Rechnungen nachhaltig um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des
    Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§5 Gefahrübergang

Die Gefahr geht vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarung in Form der Incoterms auf
den Käufer über, sobald die Lieferung an die den Transport ausführende Person übergeben
worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Dies gilt auch, wenn die
Sendung mit unseren Fahrzeugen und von unseren Mitarbeitern geliefert wird.

§6 Lieferzeit

  1. Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht Verbindlichkeit
    ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Lieferfristen beginnen mit dem Datum
    unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor endgültiger Festlegung aller Nebenpunkte
    des Auftrages und Vorlage aller erforderlichen Unterlagen und Zeichnungen. Die
    Lieferfrist ist gewahrt, wenn die Ware bis zum Ablauf der Frist das Lieferwerk verlassen
    hat oder bei unverschuldeter Verhinderung des Versandes im Lieferwerk lieferbereit steht.
    Bei einem Verkauf auf Abruf sind die Mengen und die Liefertermine auf jeden Abruf
    besonders zu vereinbaren.
  2. Der Käufer kann Ersatz eines Verzugsschadens nur dann verlangen, wenn wir den Verzug
    durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben. Zum Schadensersatz
    verpflichtender Lieferverzug tritt nicht ein, wenn dieser aufgrund unverschuldeter
    Unmöglichkeit unsererseits sowie bei höherer Gewalt, insbesondere Stromausfall,
    Rohstoffmangel, Streik, Aufruhr oder sonstigen unvorhersehbaren Hindernissen beruht.
    Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den vertragstypischen und
    vorhersehbaren Schaden beschränkt.
  3. Setzt uns der Käufer, nachdem wir in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist
    mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist berechtigt,
    vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind in
    diesem Falle ausgeschlossen.§6 Abs. 2 gilt entsprechend.
  4. Wir sind berechtigt, in zumutbarem Umfange Teillieferungen und Teilleistungen zu
    erbringen.
  5. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
    Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
  6. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten,
    sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden sowie Mehraufwendungen ersetzt zu
    verlangen. In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer
    zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem
    dieser in Annahmeverzug gerät.
  7. Im Falle des Annahmeverzuges sind wir berechtigt, Schadensersatz zu verlangen.
    Verlangen wir Schadensersatz, so beträgt dieser 20 % des Kaufpreises zuzüglich von uns
    erbrachter Nebenleistungen, es sei denn, wir weisen einen höheren Schaden nach. Dem
    Kunden bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden gar nicht oder nur in
    wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Treten wir aufgrund des Verzuges vom
    Vertrage zurück, haben wir das Recht, über den Kaufgegenstand zu jeder Zeit frei zu
    verfügen.

§7 Gewährleistung, Haftung für Mängel

  1. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware nach Eingang unverzüglich sorgfältig zu prüfen.
  2. Der Käufer, der Unternehmer ist, ist verpflichtet, Mängel unverzüglich, spätestens jedoch
    innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware, schriftlich mitzuteilen. Mängel, welche
    auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind
    unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung dieser
    Verpflichtung gilt die Ware in Ansehung des Mangels als genehmigt, es sei denn, dass der
    Mangel von uns arglistig verschwiegen wurde.
  3. Ist der Käufer Unternehmer, so haben wir das Recht bei Vorliegen eines Mangels im
    Zeitpunkt des Gefahrüberganges zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung zu wählen.
    Der Käufer hat Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die zum Zwecke der
    Nachbesserung oder zur Durchführung der Ersatzlieferung erforderlich waren und sich
    Nicht dadurch erhöht haben, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den
    Erfüllungsort verbracht wurde. Der Käufer unterliegt insoweit der
    Schadenminderungspflicht.
  4. Bei Düngemitteln, die auf Nährstoffgehaltgrundlage gehandelt werden, z. B.
    Thomaphosphat, ist für eine Berechnung die Werksanalyse bindend. Nach einer
    Probeentnahme durch die Düngemittelverkehrskontrolle ist ein amtlich versiegeltes
    Rückstellmuster sechs Monate, vom Zeitpunkt der Probeentnahme gerechnet, vom
    Vertragspartner aufzubewahren. Der Vertragspartner wird uns zusätzlich eine Probe von
    500 g übersenden.
  5. Sind wir zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht bereit, oder verzögert sich diese
    über eine angemessene Zeit hinaus aus Gründen, die von uns zu vertreten sind, oder
    schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Käufer nach seiner Wahl
    Rückgängigmachung des Vertrages oder eine entsprechende Herabsetzung des
    Kaufpreises verlangen.
  6. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind, gleich aus welchem Rechtsgrund,
    ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand
    selbst entstanden sind. Des Weiteren haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder
    sonstige Vermögensschäden des Käufers.
  7. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz,
    grober Fahrlässigkeit oder auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruht.
    Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn die Zusicherung ausdrücklich und
    schriftlich erfolgt. Die Haftungsfreizeichnung gilt ebenfalls nicht für Schäden, die aus der
    Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, soweit diese auf
    einer Pflichtverletzung unsererseits beruhen.
  8. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren, soweit sie nicht aus einer Haftung
    wegen Vorsatzes resultieren, innerhalb von sechs Monaten. Dies gilt auch für
    Haftungsansprüche aus einer unerlaubten Handlung, soweit diese nicht bereits nach den
    vorstehenden Vorschriften ausgeschlossen sind. Ist der Käufer kein Unternehmer, so
    verjähren dessen Ansprüche in Bezug auf neue Ware in zwei Jahren, sonst in einem Jahr
    ab Gefahrübergang.
  9. Soweit bei Ansprüchen aus Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB nicht die
    Haftungsfreizeichnung gem. § 7 Abs. 6, 7 eingreift, ist unsere Haftung auf die Höhe der
    angemessenen Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung nach Maßgabe
    der Allgemeinen Haftpflichtbedingungen begrenzt.
  10. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die
    persönliche Haftung unserer Erfüllungsgehilfen.

§8 Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. (1) Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
    Geschäftsverbindung mit Kaufleuten im Sinne des HGB, wenn der Vertrag zum Betrieb
    ihres Handelsgewerbes gehört, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und
    öffentlich rechtlichen Sondervermögens einschl. Wechsel- und Scheckforderungen, ist
    ausschließlich das Gericht an unserem Firmensitz.
  2. (2) Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im
    Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus
    dem Inland verlegt oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort des Käufers im
    Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  3. (3) Für diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen und für die Rechtsbeziehungen zwischen
    uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
    Kollisionsrechtes und der Regelung des UN-Abkommens über den internationalen
    Warenkauf oder ähnlichen internationalen Abkommen.

§9 Salvatorische Klausel

Ist eine der vorgenannten allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder wird dieselbe
für unwirksam erklärt, so bleiben gleichwohl die anderen Bestimmungen wirksam, insbesondere
wird die Wirksamkeit des zugrunde liegenden Vertrages hiervon nicht berührt. An die Stelle der
unwirksamen Klausel soll dann eine solche Bedingung treten, die dem wirtschaftlichen Sinn und
Zweck der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für Lücken im Vertrag.